AGB

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der Firma Burmester Event- & Medientechnik GmbH (Stand 10/2018)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen Burmester Event- & Medientechnik, in Folgenden „BEM“ genannt) und dem Kunden (in Folgenden „Kunde“ genannt).

I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BEM ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BEM in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber BEM abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Darstellung der Produkte im Katalog, auf der Website und in Prospekten von BEM stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer bleiben vorbehalten.
(2) Abbildungen, Skizzen Maße oder sonstige Leistungsdaten stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn es wird ausdrücklich anderes vereinbart.
(3) Die Angebote von BEM sind unverbindlich und stellen lediglich eine Einladung an den Kunden ab, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben. Bei einer Bestellung gibt der Kunde ein rechtlich bindendes Angebot ab.
(4) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist BEM berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang bei dem BEM anzunehmen.
(5) Der Vertrag kommt erst mit der Versendung einer Auftragsbestätigung durch BEM an den Kunden oder mit Versendung der Ware an den Kunden bzw. dem Beginn dem Leistungserbringung zustande.[MO1]
(6) Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung des im Angebot beschriebenen Leistungsbildes durch BEM. Gesonderte Leistungen außerhalb dieses Angebots bzw. nicht im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen stehende Ergebnisse und Bestandteile sind nicht Teil des Auftrages und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

§ 3 Preise und Zahlungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von BEM. Alle Artikelpreise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Versandkosten und weiterer durch den Transport anfallenden Kosten und Zölle. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Zahlung per Vorkasse zu erfolgen [MO2] .
(2) Die Zahlung des Preises per Rechnung hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
(3) Gerät der Nutzer in Zahlungsverzug, hat er BEM Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch BEM nicht aus.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von BEM angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist BEM berechtigt, den BEM insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 6 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
(2) Die Lieferung (Auslieferung an das Versandunternehmen) erfolgt bei Zahlung per Vorkasse spätestens zwei Wochen nach Geldeingang.
(3) Bei Zahlung auf Rechnung beträgt die Lieferfrist zwei Wochen ab Vertragsschluss.
(4) Die Lieferzeit beträgt, soweit nicht anders angegeben, 14 Tage ab Eingang der Bestellung.
(5) Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, ist BEM zur Teillieferung auf eigene Kosten berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Ist ein bestelltes Produkt nicht verfügbar, weil BEM mit diesem Produkt vom Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden, ist BEM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich informiert und ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produkts vorgeschlagen. Ist kein vergleichbares Produkt verfügbar oder wird keine Lieferung eines vergleichbaren Produkts gewünscht, werden ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.
(6) Sollte die Zustellung der Ware durch das Verschulden des Kunde trotz dreimaligem Auslieferungsversuchs scheitern, ist BEM berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Ggf. geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurück erstattet.

§ 7 Höhere Gewalt

(1) Sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag und insbesondere die Pflicht zur Lieferung der vertragsgegenständlichen Waren unterliegen dem Vorbehalt unverschuldeter Verzögerungen aus Gründen, die jenseits des Einflussbereichs der jeweils verpflichteten Vertragspartei liegen (nachstehend „Höhere Gewalt“). Dies gilt insbesondere für Embargos und sonstige Transportschwierigkeiten, Flugverspätungen, verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung von BEM, durch den Kunden verursachte Verzögerungen, Streiks und sonstige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen sowie andere Fälle höherer Gewalt. Die Vertragspartei, die sich auf Höhere Gewalt beruft, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über den Grund und die mutmaßliche Dauer der Höheren Gewalt.
(2) Im Falle einer Höheren Gewalt, die BEM daran hindert, an den Kunden zu liefern, wird der Kunde auch Minderlieferungen akzeptieren. BEM ist nicht verpflichtet, die zu liefernden Waren, Software und Visualisierungen für die Lieferung an den Kunden von Dritten zu erwerben.

§ 8 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Haftung

(1) BEM haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer von BEM übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von BEM der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Inhalten haftet der Auftragnehmer nicht.
(3) Eine weitergehende Haftung von BEM besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von BEM.

§ 10 Garantie der Rechtsinhaberschaft, Freistellung des Lizenznehmers

(1) Stellt der Kunde BEM Inhalte zur Verfügung, garantiert der Kunde, dass der Kunde Inhaber der Urheberrechte ist. Der Kunde garantiert außerdem, dass die gelieferten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgegenständlichen Verwendung entgegenstehen könnten. Der Kunde garantiert, dass durch die Verwendung des Werkes im Rahmen dieses Vertrags keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden.
(2) Der Kunde stellt BEM von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie Marken-, Kennzeichen- und Designrechte, die gegen BEM in Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Dem Kunden bekannt werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat dieser BEM unverzüglich mitzuteilen. BEM ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung der Rechte von BEM vorzunehmen. Eigene Maßnahmen des Kunden hat dieser im Vorwege mit BEM abzustimmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die BEM durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

§ 11 Gesundheitsrisiken, Freistellungsanspruch

(1) Dem Kunden sind die Risiken und Gefahren für die Gesundheit bekannt, die von der Nutzung der durch BEM überlassenen Geräte und von BEM erstellten Software und Visualisierungen, insbesondere Virtual, Augmented und Mixed Reality, ausgehen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung von Verletzungen Dritter zu tun. Insbesondere hat der Kunde Dritte auf die Risiken und Gefahren für die Gesundheit hinzuweisen, die von den überlassenen Geräten und der erstellten Software und Visualisierungen ausgehen und nur solchen Dritten die Nutzung zu gestatten, die psychisch und körperlich gesund und zur Nutzung der Geräte geeignet sind.
(3) Der Kunde stellt den BEM von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen BEM wegen der Nutzung der durch BEM nach den Wünschen und Vorgaben des Kunden in dessen Auftrag erstellten Software und Visualisierungen geltend machen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die BEM durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

§ 12 Eigenwerbung, Urheberbenennung

(1) BEM ist es gestattet, einzelne Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen, insbesondere Projekte zur Dokumentation, Publikation auf der Webseite, Social Media – Kanälen sowie zur Publikation in Print und Online Medien darzustellen.
(2) BEM verbleibt das Recht zur Urheberbenennung; BEM ist berechtigt, Namenszug oder Logo oder sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung dezent und nach Abstimmung mit dem Kunden vorzunehmen.

II. Kaufrechtliche Bestimmungen

§ 1 Eigentumsvorbehalt

(1) BEM behält sich das Eigentum an der gelieferten Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den BEM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem BEM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den BEM entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an BEM in Höhe des mit BEM vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BEM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. BEM wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für BEM. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, BEM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt BEM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde BEM anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für BEM verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an BEM ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; BEM nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(5) BEM die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 2 Gewährleistung

(1) Im Falle eines Mangels stehen dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(2) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten ergänzend die kaufmännischen Rügepflichten gemäß §§ 377 ff. HGB.
(3) Unbeschadet des § 479 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr und bei gebrauchten Sachen 3 Monate ab Ablieferung.

III. Mietrechtliche Bestimmungen

§ 1 Mietzeit

(1) Die Miete beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung bzw. Anlieferung und endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Mietzeit beträgt jeweils volle Tage. Angebrochene Tage werden jeweils als volle Tage gezählt. Die vereinbarte Rollzeit gehört zur Mietzeit. Setzt der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
(2) Gibt der Kunde die vollständige Mietsache – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an BEM zurück, ist BEM berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 2 Kündigung

(1) Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. BEM kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden
  • nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,
  • gegen den Kunde gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege der Ware,
  • unsachgemäßer, vertragswidriger oder unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Anweisungen des Personals von BEM.

§ 3 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, über die Mietsache eine Eigenversicherung auf eigene Kosten abzuschließen, die auch den Ausgleich von Vermögensnachteilen Dritter infolge von Schadensersatzansprüche umfasst, und den Abschluss auf Anfordern durch BEM nachzuweisen. Der Kunde kann diese Verpflichtung dadurch erfüllen, dass er BEM beauftragt, auf seine Kosten eine entsprechende Verpflichtung abzuschließen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, zu Beginn der Mietzeit die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überprüfen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
(3) Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen.
(4) Der Kunde sichert BEM zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Kunde verpflichtet, BEM unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für Beschädigungen oder Verlust der Ware haftet der Kunde grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Kunde den üblichen Marktpreis zu erstatten.
(5) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist BEM hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Gewährleistungsansprüche des Kunden

Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, das der Kunde die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist BEM nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist BEM zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Übrigen sind ausgeschlossen.

IV. Zusätzliche rechtliche Bedingungen für Personaleinsatz, Programmierung und weitere Services

§ 1 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, bis zum vereinbarten Termin alle zur Leistungserfüllung erforderlichen Informationen der BEM frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen. BEM ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erfüllung des Auftrags verfolgten Zweck zu erreichen.
(2) Der Kunde ist nach Fertigstellung zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet, sofern die Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist.
(3) Der Kunde hat BEM etwaige Mängel und Verzögerungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Kunde hat auf Verlangen von BEM einzelne Bestandteile der erbrachten Leistung abzunehmen. Die Teilabnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
(5) Nimmt der Kunde die Leistung weder innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe noch nach einer gesetzten Nachfrist ab, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Leistung auf den Kunden über. BEM ist berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
(6) Tritt der Kunde von einem erteilten Auftrag zurück, kann BEM – unabhängig von der Möglichkeit einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen – für die Bearbeitung des Angebotes 10% des vereinbarten Preises für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, die erstellte Leistung von BEM auf elektronischem Weg zu empfangen.

§ 2 Zusätzliche Zahlungsbestimmungen

(1) Reisekosten, Verpflegung und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet.
(2) Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Premium Economy oder Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,35 EC/km berechnet.
(3) Anfallende GEMA-Gebühren sowie sonstige durch die Veranstaltung verursachten Kosten werden vom Kunden übernommen.
(4) Alle Aufwendungen und Auslagen von BEM, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von BEM zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
(5) Vereinbarte Tagessätze der Mitarbeiter gelten für maximal 10 Stunden pro Tag. Jede weitere Stunde wird mit 15 % des Tagessatzes berechnet.
(6) Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann vom Kunden zu vergüten, wenn BEM nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch Mitarbeiter oder Beauftragte ausführen lässt. BEM ist berechtigt, Arbeiten, die BEM im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.

§ 3 Nutzungsrechte

(1) BEM überträgt dem Kunden an der erbrachten Leistung ein für die vereinbarte Veranstaltung gültiges einfaches, zeitlich auf die Dauer der Veranstaltung beschränktes Nutzungsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.
(3) Der Kunde ist ohne Zustimmung von BEM nicht zur Umgestaltung und Weiterbearbeitung der Arbeitsergebnisse berechtigt.
(4) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von BEM.
(5) BEM behält sich vor, von seinem Recht auf Urhebernennung Gebrauch zu machen.

V. Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache ist deutsch.
(2) Auf Verträge zwischen BEM und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren (CISG) Anwendung.
(3) Erfüllungsort ist Berlin.
(4) Gerichtsstand ist Berlin, soweit der Kunde Kaufmann oder eine Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.